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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes oder dessen irrige Auslegung kann nur dann als unverschuldet im Sinne des § 5 Abs 2 VStG angesehen werden, wenn dem Betreffenden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Insbesondere kann von einer unverschuldeten irrigen Gesetzesauslegung dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschuldigte bereits einmal wegen derselben Übertretung bestraft worden ist (vgl die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S 90f zitierte Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020449.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011