RS Vwgh 2000/9/29 99/02/0132

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Veröffentlicht am 29.09.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0159

Rechtssatz

Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Beschuldigter der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020132.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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