Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0159Rechtssatz
Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt ein Beschuldigter der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020132.X01Im RIS seit
03.04.2001