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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
Der letzte Satz des § 39 Abs 3 StPO sieht ausdrücklich vor, dass sich ein aus der Liste Gestrichener, "nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist", dagegen beim Bundesminister für Justiz beschweren kann. Dies kann aber nur bedeuten, dass eine faktische Streichung aus der Liste - aus welchen Gründen auch immer - nur dann erfolgen darf, wenn diese Streichung auch durch einen vollstreckbaren Bescheid verfügt wurde. Nur so kann der davon Betroffene seine Rechte durch Erhebung eines Rechtsmittels an den Bundesminister für Justiz wahren, wobei im mit dem Betroffenen abzuführenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten sind.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017