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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Rechtssatz
Im Falle einer auf Antrag erfolgten Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste der Verteidiger als Nur-Verteidiger und einer später dazukommenden Eintragung gemäß § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO, kann nicht geschlossen werden, dass der betreffende Rechtsanwalt schon nach Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO zwingend und allenfalls auch gegen seinen Willen von der Liste der Verteidiger zu streichen sei, sodass keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung gemäß § 39 Abs 3 dritter Satz StPO bei einer zeitlich darauf folgenden Eintragung gemäß § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO ausgegangen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017