RS Vwgh 2000/10/2 97/19/1529

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Im Falle einer auf Antrag erfolgten Eintragung eines Rechtsanwaltes in die Liste der Verteidiger als Nur-Verteidiger und einer später dazukommenden Eintragung gemäß § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO, kann nicht geschlossen werden, dass der betreffende Rechtsanwalt schon nach Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO zwingend und allenfalls auch gegen seinen Willen von der Liste der Verteidiger zu streichen sei, sodass keinesfalls von einer Subsidiarität oder etwa einer Konsumption der Eintragung gemäß § 39 Abs 3 dritter Satz StPO bei einer zeitlich darauf folgenden Eintragung gemäß § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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