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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat in seinem E 5.11.1999, 96/19/0862, ausgeführt, dass, wie der VwGH in seinem E 12.12.1997, 95/19/0321, ausgesprochen habe, der förmlichen Stellung eines weiteren Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung während der Anhängigkeit eines Aufenthaltsverfahrens (sei es auch in der Berufungsinstanz) nicht der Charakter einer bloßen Erinnerung an die Entscheidungspflicht oder eines ergänzenden Vorbringens in dem bereits anhängigen Aufenthaltsverfahren zukomme; vielmehr sei über einen solchen (weiteren) Antrag in einem eigenständigen Verfahren zu entscheiden. "Sache" des Aufenthaltsverfahrens sei nach dem
hg E 12.12.1997, 95/19/0321, daher nicht die Frage, ob dem Antragsteller überhaupt eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, sondern ob dies auf Grund eines konkreten, von ihm in einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Antrages zu geschehen habe. Dieser Rechtsprechung sei die Überlegung zu entnehmen, dass mit der bloßen, nicht auf einen konkreten Zeitraum bezogenen, Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur zum Ausdruck gebracht werde, dass dem Fremden für den Entscheidungszeitpunkt - aus der Sicht der Behörde: "jetzt" - keine Aufenthaltsbewilligung (für welche Gültigkeitsdauer auch immer) erteilt werde, nicht aber, dass die Behörde damit eine Bewilligung "bis auf weiteres" (über den konkreten Antrag hinaus) versage. Indem die Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (bezogen auf einen bestimmten Antrag) versage, stehe im System des Aufenthaltsgesetzes einer weiteren Entscheidung über einen späteren Antrag das Hindernis der entschiedenen Sache schon deshalb nicht entgegen. Diese Rechtsprechung ist auch auf Anträge betreffend die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zu übertragen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190198.X01Im RIS seit
21.12.2000