Index
25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §39 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0117 E 27. Mai 1999 RS 5(hier: nur Satz 1 und 2)Stammrechtssatz
Allein aus dem Umstand, dass ein praktizierender Rechtsanwalt nicht bloß über seinen Antrag, sondern notwendigerweise und gegebenenfalls auch von Amts wegen in die Liste der Verteidiger einzutragen ist, kann entgegen Lohsing-Serini, Österreichisches Strafprozessrecht4 (1952), Seite 186 f, nicht geschlossen werden, dass der betreffende Rechtsanwalt schon nach Wegfall der Eintragungsvoraussetzung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO zwingend und allenfalls auch gegen seinen Willen von der Liste der Verteidiger zu streichen sei, weil sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Materialien ergibt, dass jemand zu streichen ist, obwohl er die in § 39 Abs 3 dritter Satz StPO umschriebenen (alternativen) Eintragungsvoraussetzungen (weiterhin) erfüllt. Auch ein Rechtsanwalt, der die Rechtsanwaltschaft nicht wirklich ausübt, fällt nämlich unter die in § 39 Abs 3 dritter Satz StPO umschriebene Personengruppe der für die Rechtsanwaltschaft geprüften Rechtsverständigen. Ein solcher Rechtsanwalt könnte daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch eine entsprechende Antragstellung jederzeit seine (Wieder-)eintragung in die Verteidigerliste bewirken. Jede andere Interpretation hätte eine nicht einsichtige Differenzierung zwischen Rechtsanwälten, die die Rechtsanwaltschaft nicht wirklich ausüben und Nicht-Rechtsanwälten, die die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt haben und die Rechtsanwaltschaft ebenfalls nicht ausüben hinsichtlich der Befugnis zur Ausübung der Strafverteidigung zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017