RS Vwgh 2000/10/2 2000/19/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/19/0097 E 25. Juni 1999 RS 7

Stammrechtssatz

Es erscheint nicht unsachlich, dass der in Folge eines durch Eingehen einer Scheinehe erlangten Aufenthaltstitels Begünstigte einer, wenngleich rechtswidrigen, so doch rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde über die Erteilung dieses Aufenthaltstitels die ihm daraus erwachsenden Vorteile so lange in Anspruch nehmen kann, als diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190130.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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