Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wirtschaftskammerwahlen 2001 wegen verspäteter Einbringung der Wahlanfechtung; Zurückweisung einer gleichzeitig eingebrachten Bescheidanfechtung betreffend die Wirtschaftskammerwahlen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wahlbehördlicher Entscheidungen im Wege eines BescheidprüfungsverfahrensRechtssatz
Zur Anfechtung von Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8973/1980, 9161/1981, 12.532/1990 ua.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Zuständigkeit, Wahlen, berufliche Vertretungen, WirtschaftskammernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2397.2000Dokumentnummer
JFR_09989389_00B02397_01