RS Vfgh 2001/6/11 B2397/00, WI-1/01

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §68 Abs1
WirtschaftskammerG 1998 §101

Leitsatz

Zurückweisung einer Anfechtung der Wirtschaftskammerwahlen 2001 wegen verspäteter Einbringung der Wahlanfechtung; Zurückweisung einer gleichzeitig eingebrachten Bescheidanfechtung betreffend die Wirtschaftskammerwahlen mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wahlbehördlicher Entscheidungen im Wege eines Bescheidprüfungsverfahrens

Rechtssatz

Zur Anfechtung von Wahlen zu satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof steht ausschließlich der Weg nach Art141 B-VG offen. Dies trifft auch dann zu, wenn die heranzuziehende Wahlordnung die Entscheidung einer Wahlbehörde über einen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu erhebenden Rechtsbehelf vorsieht (vgl. §68 Abs1 VfGG); eine solche Entscheidung bildet nämlich einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist demnach nicht berufen, aufgrund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu entscheiden (vgl. VfSlg. 8973/1980, 9161/1981, 12.532/1990 ua.).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Zuständigkeit, Wahlen, berufliche Vertretungen, Wirtschaftskammern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2397.2000

Dokumentnummer

JFR_09989389_00B02397_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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