RS Vwgh 2000/10/2 98/19/0198

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Veröffentlicht am 02.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiedereinsetzungsantrag enthält kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu, was der Antragsteller nach Verlegung seiner Wohnadresse in den 2ten Wiener Gemeindebezirk üblicherweise unternahm um sicherzustellen, dass er - soweit möglich - von ihm betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen an seinem (als Abgabestelle in Frage kommenden) Geschäftssitz rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, wie oft eine Entleerung der Hausbriefanlage erfolgte und welche Vorkehrungen der Antragsteller für den Fall der Entleerung der Hausbriefanlage durch den von ihm erwähnten Mitbewohner traf, damit ihm durch das Dazwischentreten einer dritten Person tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entginge. Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es dem Antragsteller, der einräumt, die Hinterlegungsanzeige könnte von seinem Mitbewohner mit Werbematerial vermischt worden sein oder von diesem gar nicht vorgelegt worden sein, nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden träfe (vgl zB das

hg E 21.12.1999, 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239, sowie E 4.2.2000, 97/19/1484).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190198.X03

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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