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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EGVG Art2;Rechtssatz
Die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, wobei die Führung der Liste auch die Eintragung in diese bzw die Streichung aus dieser umfasst
(Hinweis E 27.5.1999, 98/19/0117). Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben (Art II EGVG). Der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz hat allerdings - soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält - in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017