RS Vwgh 2000/10/2 97/19/1529

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2;
StPO 1975 §39 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Führung der Liste der Verteidiger beim Präsidenten des Gerichtshofes zweiter Instanz ist eine Angelegenheit der Justizverwaltung, wobei die Führung der Liste auch die Eintragung in diese bzw die Streichung aus dieser umfasst

(Hinweis E 27.5.1999, 98/19/0117). Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben (Art II EGVG). Der Präsident des Gerichtshofes zweiter Instanz hat allerdings - soweit die StPO keine näheren Regelungen des Verfahrens zur Führung der Liste der Verteidiger enthält - in seinem Verfahren hilfsweise die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191529.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten