Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1992 §7;Rechtssatz
§ 7 AKG 1992 regelt die Erbringung einer Leistung der Kammer gegenüber ihren Mitgliedern. Es handelt sich dabei vom Inhalt her gesehen um eine typische Angelegenheit, die ein Selbstverwaltungskörper zu besorgen hat. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 7 AKG 1992 um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammer. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das AKG 1992 (252 BlgNR 18.GP, S 7) finden im Gesetzestext keinen Niederschlag, wenn dort von einem Instanzenzug gegen ablehnende Bescheide DER ARBEITERKAMMER betreffend Gewährung von Rechtsschutz an den zuständigen Bundesminister die Rede ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110014.X01Im RIS seit
28.11.2000