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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1992 §7;Rechtssatz
Das Tätigwerden des zuständigen Bundesministers in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Arbeiterkammer erfolgt jedenfalls im Rahmen dessen Befugnissen als Aufsichtsbehörde. Diese Aufsichtsfunktion ist im § 91 AKG 1992 geregelt. § 91 Abs 2 AKG 1992 enthält eine taxative Aufzählung der dem zuständigen Bundesminister zustehenden Aufsichtsmittel. Keiner der aufgezählten Tatbestände erlaubt dem Bundesminister die Erlassung eines Bescheides an Stelle eines säumigen Organes einer Arbeiterkammer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110014.X03Im RIS seit
28.11.2000