RS Vwgh 2000/10/4 99/11/0318

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

KAO Krnt 1992 §41 Abs1 litc;
KAO Krnt 1992 §5 Abs2;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die medizinische Betreuung in Anstaltsambulatorien gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter (siehe dazu ua das zum Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz ergangene E 27.4.1993, 92/11/0176, das zum Vorarlberger Spitalgesetz ergangene E 20.1.1998, 96/11/0103, VwSlg 14817 A/1998, die zum Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 ergangenen E 24.2.1998, 96/11/0155, und 26.3.1998, 96/11/0090, und das zum NÖ Krankenanstaltengesetz 1974 ergangene E 24.3.1999, 99/11/0053). Dieser subsidiäre Charakter der medizinischen Betreuung in Anstaltsambulatorien (Anstaltsambulanzen) ist insbesondere im Hinblick auf § 41 Abs 1 lit c Krnt KAO 1992 auch für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes gegeben. Nach dieser Gesetzesstelle sind in öffentlichen allgemeinen Krankenhäusern und Sonderkrankenhäusern Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es zur Anwendung von Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110318.X01

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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