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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 1997 §7Leitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend die Versagung einer Erstniederlassungsbewilligung aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Stattgabe des Asylantrags und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; kein Kostenzuspruch bei materieller KlaglosstellungRechtssatz
Materielle Klaglosstellung liegt infolge der Gewährung von Asyl gemäß §7 AsylG in Verbindung mit der Feststellung vor, daß der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß §12 AsylG zukomme; §31 Abs1 Z4 FremdenG 1997 zufolge halten sich nämlich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zukommt. Das Beschwerdeverfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1812.2000Dokumentnummer
JFR_09989389_00B01812_01