RS Vwgh 2000/10/4 AW 2000/21/0128

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - Aufenthaltsverbot - Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit begehrt, dass das angefochtene Aufenthaltsverbot nicht als Grundlage für eine gegen ihn verhängte Schubhaft, sonstige fremdenpolizeiliche Maßnahmen einer Bestrafung oder die Versagung einer Niederlassungsbewilligung herangezogen werden dürfe, ist klarzustellen, dass die mit dem vorliegenden Beschluss erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohnehin diese Rechtswirkungen entfaltet. Einer gesonderten Hervorhebung im Spruch des vorliegenden Beschlusses bedarf es insoferne nicht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen zwar an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts ändert, aber bewirkt, dass sein "Vollzug" in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden.

Schlagworte

VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000210128.A01

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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