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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - Aufenthaltsverbot - Soweit der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit begehrt, dass das angefochtene Aufenthaltsverbot nicht als Grundlage für eine gegen ihn verhängte Schubhaft, sonstige fremdenpolizeiliche Maßnahmen einer Bestrafung oder die Versagung einer Niederlassungsbewilligung herangezogen werden dürfe, ist klarzustellen, dass die mit dem vorliegenden Beschluss erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohnehin diese Rechtswirkungen entfaltet. Einer gesonderten Hervorhebung im Spruch des vorliegenden Beschlusses bedarf es insoferne nicht, weil die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Gesetzes wegen zwar an der formellen Rechtskraft eines beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nichts ändert, aber bewirkt, dass sein "Vollzug" in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs 1 VwGG für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden.
Schlagworte
VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000210128.A01Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011