RS Vwgh 2000/10/4 AW 2000/21/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §107 Abs1 Z1;
FrG 1997 §16 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - Aufenthaltsverbot - Wurde einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig ist (vgl dazu das hg E 23.7.1999, 99/02/0081). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungswirkungen und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides insoferne vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf (vgl die hg E 18.10.1995, 95/21/0521, und E 15.10.1999, 99/19/0031), der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs 1 Z 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist.

Schlagworte

VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000210128.A02

Im RIS seit

21.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten