Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Stattgebung betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - Aufenthaltsverbot - Wurde einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bewirkt dies, dass die Abschiebung, die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft des betroffenen Fremden zur Sicherung seiner Abschiebung unzulässig ist (vgl dazu das hg E 23.7.1999, 99/02/0081). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof auch jedenfalls zur Folge, dass die Bindungswirkungen und Tatbestandswirkungen des angefochtenen Bescheides insoferne vorläufig außer Kraft gesetzt werden, als der in § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1997 normierte Grund zur Versagung eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels gegen den Betroffenen nicht herangezogen werden darf (vgl die hg E 18.10.1995, 95/21/0521, und E 15.10.1999, 99/19/0031), der Fremde wegen nicht rechtzeitiger Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 107 Abs 1 Z 1 FrG 1997 nicht bestraft werden darf, sowie schließlich auch, dass eine allenfalls durch das Aufenthaltsverbot gemäß § 16 Abs 2 FrG 1997 bewirkte Ungültigkeit eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels suspendiert ist.
Schlagworte
VollzugBegriff der aufschiebenden WirkungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:AW2000210128.A02Im RIS seit
21.12.2000Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011