RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0043

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §8 Abs1;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §12 Abs3;

Rechtssatz

Unter epileptischen Anfällen LEIDET eine Person nur dann, wenn solche Anfälle wiederholt, wenn auch in unregelmäßigen oder größeren Abständen auftreten, sodass im Zeitpunkt der von der Behörde zu treffenden Entscheidung damit gerechnet werden muss, dass ein solcher Anfall in absehbarer Zeit wieder auftreten kann. Wenn aber seit rund elf Jahren Anfallsfreiheit besteht, während des größeren Teiles dieser Zeit sogar eine ärztliche Therapie gar nicht notwendig war und die Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines neuerlichen Anfalles im Hinblick auf diese Umstände äußerst gering geworden ist (keine Bedenken aus nervenfachärztlicher Sicht geäußert werden), kann nicht mehr davon die Rede sein, dass die betreffende Person unter epileptischen Anfällen LEIDET (hier wäre daher die Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (Klassen C und E) zu verlängern gewesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110043.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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