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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E052 EGV Art52;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-294/00 * EuGH-Entscheidung:EuGH 62000CJ0294 11. Juli 2002 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2002/11/0175 E 28. Oktober 2003 VwSlg 16210 A/2003 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/11/0110 2000/11/0109 2000/11/0140 2000/11/0111 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/11/0107 B 4. Oktober 2000Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.7.2000 zu 8 Ob 284/99v den Beschluss gefasst, das Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen und diesem Gerichtshof gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
KANN WEITERHIN, INSBESONDERE NACH ERLASSUNG DER ZWEITEN ALLGEMEINEN
ANERKENNUNGS-RICHTLINIE, 92/51/EWG, EIN MITGLIEDSSTAAT EINE
ARZTÄHNLICHE TÄTIGKEIT WIE DIE EINES HEILPRAKTIKERS NACH DEM
DEUTSCHEN HEILPRAKTIKERGESETZ, RGBL I 251/1939 IN DER GELTENDEN
FASSUNG, DEN INHABERN EINES ÄRZTEDIPLOMS VORBEHALTEN ODER STEHT DEM
NUNMEHR INSBESONDERE ART 43 EG (EX 52 EGV) ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT UND ART 50 EG (EX 60 EGV) ÜBER DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ENTGEGEN?
STEHEN DIE GENANNTEN EUROPARECHTLICHEN NORMEN NATIONALEN
BESTIMMUNGEN ENTGEGEN, DIE DIE AUSBILDUNG ZU TÄTIGKEITEN, DIE DURCH
RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DES GESUNDHEITSWESENS GEREGELT
SIND, DEN HIEFÜR VORGESEHENEN EINRICHTUNGEN VORBEHALTEN UND DIE DAS
ANBIETEN ODER VERMITTELN SOLCHER AUSBILDUNGEN DURCH ANDERE PERSONEN
ODER EINRICHTUNGEN SOWIE DAS WERBEN HIEFÜR VERBIETEN, AUCH WENN
SICH DIESE AUSBILDUNG NUR AUF TEILGEBIETE DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT
BEZIEHT?
Dieselben Fragen, die der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, sind auch für die vorliegenden Beschwerdeverfahren von entscheidender Bedeutung. Die Frage, ob das Ausbildungsvorbehaltsgesetz durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verdrängt wurde, bildet auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechtes von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zu verbinden und gemäß § 62 Abs 1 VwGG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auszusetzen (Hinweis B 27.1.1999, 98/16/0399).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110108.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2012