RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0054

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz
95/02 Maßrecht Eichrecht

Norm

KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von (hier) mindestens 161 km/h gefahren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110054.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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