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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs3;Rechtssatz
Nur wenn die Behörde aufgrund des von ihr beizuschaffenden Eichscheines davon ausgehen kann, dass das verwendete Radar-Geschwindigkeitsmessgerät vorschriftsmäßig geeicht war, kann sie die erfolgte Messung als zuverlässig ansehen und darauf die Feststellung gründen, dass der Lenker eines PKW zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von (hier) mindestens 161 km/h gefahren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110054.X01Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016