RS Vwgh 2000/10/4 99/11/0386

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

L92205 Pflegegeld Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
PGG Slbg 1993 §18 Abs1;
PGG Slbg 1993 §18 Abs2;
PGG Slbg 1993 §3 Abs4;
PGG Slbg 1993 §3 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 ist der Bescheid, mit dem über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesprochen wird, nicht mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpfbar, sondern nur mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Von dem Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld zu unterscheiden, der (nur) mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpft werden kann. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass einem Fremden die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen ist und mangels Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 4 Slbg PGG 1993 wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden kann, hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Pflegegeld. Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht aber kein Hindernis, sie in einer Ausfertigung zusammenzufassen, wobei allerdings die entsprechenden Rechtsbelehrungen gemäß § 61a AVG einerseits und gemäß § 18 Abs 2 PGG andererseits zu erteilen sind (Hinweis E 14.12.1999, 99/11/0103).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110386.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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