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L92205 Pflegegeld SalzburgNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 2 Slbg PGG 1993 ist der Bescheid, mit dem über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesprochen wird, nicht mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpfbar, sondern nur mit Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Von dem Bescheid über die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ist der Bescheid über den Anspruch auf Pflegegeld zu unterscheiden, der (nur) mit Klage beim Arbeitsgericht und Sozialgericht bekämpft werden kann. Vertritt die Behörde die Auffassung, dass einem Fremden die Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zu erteilen ist und mangels Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 4 Slbg PGG 1993 wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft Pflegegeld nicht zuerkannt werden kann, hat sie zwei Bescheide zu erlassen, und zwar den Bescheid über die Verweigerung der Nachsicht und den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Pflegegeld. Die Behörde kann diese Bescheide in getrennten Ausfertigungen erlassen, es besteht aber kein Hindernis, sie in einer Ausfertigung zusammenzufassen, wobei allerdings die entsprechenden Rechtsbelehrungen gemäß § 61a AVG einerseits und gemäß § 18 Abs 2 PGG andererseits zu erteilen sind (Hinweis E 14.12.1999, 99/11/0103).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110386.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009