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L92109 Behindertenhilfe Rehabilitation WienNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Salzburger Landesregierung hat im Verfahren zur Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Ermittlungen zur Einkommens- und Vermögenslage der Fremden und ihrer Eltern sowie zum Pflegebedarf der Fremden in der Zeit von der Antragstellung bis zur Aufgabe ihres Wohnsitzes in Salzburg durchzuführen und nach Gewährung von Parteiengehör entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Sie kann dabei auch die Ergebnisse jenes Verfahrens verwerten, das in der Folge zur Gewährung von Pflegegeld nach dem (Wiener) Pflegegeldgesetz (mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien) geführt hat. Die Voraussetzungen für das Absehen von einem Ermittlungsverfahren gemäß § 3 der Verordnung LGBl Nr 51/1994 sind nicht erfüllt, weil die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien erteilte Nachsicht nach § 1 Abs 3 des Wiener Behindertengesetzes 1986 keine Nachsicht im Sinne der genannten Verordnungsstelle darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110386.X03Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009