RS Vwgh 2000/10/4 2000/11/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1992 §7;

Rechtssatz

Die Verweigerung des Rechtsschutzes gegenüber einem Mitglied der Arbeiterkammer ist Angelegenheit des Präsidenten (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110014.X02

Im RIS seit

28.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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