RS Vfgh 2001/6/11 G124/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2001
beobachten
merken

Index

20 Privatrecht allgemein
20/05 Wohn- und Mietrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WohnungseigentumsG 1975 §21 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des WohnungseigentumsG betreffend Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft infolge Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §21 Abs2 WohnungseigentumsG 1975 (wonach die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft erst aufgehoben werden kann, sobald das auf der Liegenschaft erworbene Wohnungseigentum erloschen ist).

Dem Antragsteller stand die Möglichkeit offen, im Rahmen der Berufung betreffend die Realteilungsklage seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §21 Abs2 WohnungseigentumsG 1975 an das Berufungsgericht heranzutragen und einen Gesetzesprüfungsantrag anzuregen.

Entscheidungstexte

  • G 124/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2001 G 124/99

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnungseigentum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G124.1999

Dokumentnummer

JFR_09989389_99G00124_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten