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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch bescheidmäßige Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung ausbezahlter Studienbeihilfe wegen Annahme des Ruhens des Anspruches infolge denkunmöglicher Heranziehung der Einheitswertgrenze des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für Einkünfte aus der LandwirtschaftRechtssatz
Die Heranziehung des §12 AlVG durch die belangte Behörde, um ein Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe gemäß §49 Abs3 StudFG 1992 zu begründen, könnte allenfalls dann als denkmöglich erscheinen, wenn die Regelung des §49 Abs3 StudFG 1992 eine Lücke aufwiese hinsichtlich des Ruhens des Anspruchs auf Studienbeihilfe in Folge der Erzielung von Einkünften durch Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, die einkommensteuerlich durch Pauschalierung ermittelt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall: Gemäß §49 Abs3 StudFG 1992 ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während der Monate, in denen Einkünfte aus Berufstätigkeit bezogen werden, die den Betrag übersteigen, der in §5 ASVG genannt wird. Wenn die belangte Behörde an die "Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft" das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe knüpfen will, so hätte sie entweder den Einkommensbegriff des §8 StudFG 1992 heranziehen oder auf eigenständige Weise die Höhe der Einkünfte aus der Berufstätigkeit ermitteln müssen (vgl §8 Abs1 iVm §10 Z1 bzw Z2 StudFG 1992).
Indem die Behörde die Einheitswertgrenze des §12 AlVG analog heranzieht, verkennt sie jedenfalls die Rechtslage; daher steht ihr Bescheid in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch. Außerdem hat die Behörde, gemessen an dieser Rechtslage, in einem wesentlichen Punkt die Ermittlungstätigkeit unterlassen, weil sie nicht erhoben hat, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Veranlagung erfolgt ist oder nicht.
Schlagworte
Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2167.2000Dokumentnummer
JFR_09989389_00B02167_01