RS Vfgh 2001/6/11 B301/99

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Veröffentlicht am 11.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs
BundesvergabeG 1997 §113 Abs2 und Abs3
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 25.02.92. 92/13/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber in bestimmten Sektoren (zB Wasser) Energie. Verkehr, Art2
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung von Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung nach bereits abgeschlossenem Vertrag; kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht; keine Vorlagepflicht der belangten Behörde

Rechtssatz

In einer Situation, in der zweifelhaft ist, ob die nationalen Gerichte in der Lage sind, den Bürgern im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge einen Rechtsbehelf zuzuerkennen, der den Anforderungen der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG, insbesondere ihres Art2 Abs1 lita und b, entspricht, können die Betroffenen, wenn die nationalen Bestimmungen nicht in einer mit der Richtlinie zu vereinbarenden Art und Weise ausgelegt werden können, nach dem geeigneten Verfahren des nationalen Rechts Ersatz der Schäden verlangen, die ihnen dadurch entstanden sind, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt worden ist (siehe hiezu Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 28.10.99, Rs C-81/98, Alcatel Austria AG ua., Slg. 1999, I-7671).

Dies gilt angesichts des weitgehend identen Wortlautes des Art2 Abs1 iVm Abs6 der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen sogenannten Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie, 92/13/EWG, ABl. 1992 L 76, 14, mutatis mutandis auch hier.

Keine Vorlagepflicht (mehr) infolge zwischenzeitiger Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH.

Das Bundesvergabeamt hat die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Denn §113 Abs2 BundesvergabeG räumt dem Bundesvergabeamt die Zuständigkeit, einstweilige Verfügungen zu erlassen und (Zuschlags-)Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären, nur vor Zuschlagserteilung, also vor Abschluß des Vertrages ein, und auch das Gemeinschaftsrecht verlangt keine andere Interpretation. Auch ist dem Bundesvergabeamt nicht entgegenzutreten, wenn es die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, daß der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, einem Verfahren gemäß §113 Abs3 leg.cit. vorbehalten hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B301.1999

Dokumentnummer

JFR_09989389_99B00301_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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