RS Vwgh 2000/10/5 98/21/0518

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0113 E 29. September 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die sogenannte Manduktionspflicht der Beh nach § 13 a AVG bezieht sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998210518.X02

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten