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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AufG 1992;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die drei rechtskräftigen Bestrafungen des Fremden nach § 5 (zweimal Abs 1, einmal Abs 2) StVO den Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 2 FrG 1997 erfüllen und es sich bei diesen Übertretungen im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht handelt (Hinweis E 31. 5.2000, 99/18/0258). Dennoch ist die Auffassung, im konkreten Fall sei gegen den Fremden eine Gefährlichkeitsprognose iSd § 36 Abs 1 FrG 1997 zu treffen, nicht zu teilen. Den besagten Übertretungen liegen Tatbegehungen vom 19.7.1993, 10.9.1994 und 18.11.1994 zu Grunde. Wegen des seither verstrichenen Zeitraumes können die drei Alkoholdelikte und auch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Urteil vom 21.5.1997; Tathandlung vom 28.2.1997) nicht mehr als taugliche Grundlage der auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes im August 1998 bezogenen Gefährdungsprognose herangezogen werden. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Aufenthaltsbehörde - nach Ausweis der Verwaltungsakten am 30.1.1997 - die Aufenthaltsbewilligung des Fremden verlängerte.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210400.X01Im RIS seit
12.06.2001