RS Vwgh 2000/10/9 98/10/0338

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §50 Z1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs1;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000

Rechtssatz

Die Kosten nur solcher Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind, können unter dem Titel INSTANDHALTUNG DER SCHULLIEGENSCHAFT dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugeordnet werden (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0122). Eine Beurteilung, ob die Schulgebäude betreffende Maßnahmen notwendige Sanierungsmaßnahmen waren, erfordert daher Feststellungen darüber, welche konkreten Maßnahmen aus welchem Grunde gesetzt wurden. Kann aus der Arbeitsbeschreibung nicht einmal ansatzweise ersehen werden, welche Maßnahmen am Schulgebäude dadurch bewirkt wurden, reicht dies für eine Beurteilung der gesetzten Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen im dargelegten Sinne allerdings nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X03

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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