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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §50 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000Rechtssatz
Die Kosten nur solcher Sanierungsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit des Schulgebäudes erforderlich sind, können unter dem Titel INSTANDHALTUNG DER SCHULLIEGENSCHAFT dem laufenden Schulerhaltungsaufwand zugeordnet werden (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0122). Eine Beurteilung, ob die Schulgebäude betreffende Maßnahmen notwendige Sanierungsmaßnahmen waren, erfordert daher Feststellungen darüber, welche konkreten Maßnahmen aus welchem Grunde gesetzt wurden. Kann aus der Arbeitsbeschreibung nicht einmal ansatzweise ersehen werden, welche Maßnahmen am Schulgebäude dadurch bewirkt wurden, reicht dies für eine Beurteilung der gesetzten Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen im dargelegten Sinne allerdings nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X03Im RIS seit
18.06.2001