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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 74 Abs 4 Z 4 und § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 dienen dem Verbraucherschutz; die Vorschriften sollen Gewähr leisten, dass Waren nicht ohne Überprüfung durch die Behörde und entgegen einer Untersagung als Verzehrprodukte in Verkehr gebracht werden. Dieser Zweck würde bei einem - auch vom Wortlaut her nicht nahe liegenden - Verständnis der Regelung nicht erreicht, wonach die Untersagung nur gegenüber dem Anmeldenden wirke, das den Gegenstand der Untersagung bildende Produkt von jedem anderen in der Vertriebskette hingegen ohne Verstoß gegen § 74 Abs 4 Z 4 LMG 1975 in Verkehr gebracht werden dürfe. Könnte überdies die Tatbestandswirkung einer Untersagung schon durch nachfolgende Anmeldung durch einen Dritten beseitigt werden, würde das System des § 18 LMG 1975 völlig leer laufen. Die tatsächliche Wirkung einer NICHTUNGERSAGUNG ist somit nicht auf den Anmeldenden beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X04Im RIS seit
28.11.2000