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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §48 Abs3;Rechtssatz
§ 49 Z 1 OÖ PSchOG 1992 zählt zwar die Kosten für die Bereitstellung der Schulliegenschaften (wozu gemäß § 48 Abs 3 OÖ PSchOG 1992 auch Turnsäle sowie Turnplätze und Spielplätze gehören) zum Bauaufwand und Einrichtungsaufwand, hingegen die Kosten für die Mieten für Schulliegenschaften gemäß § 50 Z 7 OÖ PSchOG 1992 zum laufenden Schulerhaltungsaufwand. Selbst wenn man daher in der Anmietung eines Turnsaales einen Akt der Bereitstellung einer Schulliegenschaft erblicken wollte, so änderte das nichts daran, dass die Kosten für die Miete dieser Schulliegenschaft nach der - insoweit spezielleren - Regel des § 50 Z 7 OÖ PSchOG 1992 zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu rechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100340.X01Im RIS seit
18.06.2001