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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 1 LMG 1975 iVm § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 soll Gewähr leisten, dass Waren, die als Verzehrprodukte in Verkehr gebracht werden, einer Überprüfung durch die Lebensmittelbehörde auf ihre Eigenschaft als Verzehrprodukte wie auch auf die Übereinstimmung von Beschaffenheit und Aufmachung mit den Vorschriften des LMG 1975 und seiner Verordnungen unterzogen werden können. Zur Anmeldung ist jeder berechtigt, der eine Ware als Verzehrprodukt in Verkehr bringen will (Hinweis E 13.3.1979, 2327/77). Zur Anmeldung ist aber auch jeder verpflichtet, der eine Ware als Verzehrprodukt in Verkehr bringen will, sofern die Ware nicht schon von einem anderen (etwa dem Hersteller oder Importeur) bei der Behörde wirksam angemeldet wurde. Wer Verzehrprodukte in Verkehr bringt, die er nicht selbst angemeldet hat, kann sich somit im Hinblick auf seine Strafbarkeit nach § 74 Abs 5 Z 3 LMG 1975 auf die Anmeldung durch einen Dritten berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X01Im RIS seit
28.11.2000