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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage der Frage der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens (in einem Vergabeverfahren betreffend Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems) über Antrag der vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht des Bundesvergabeamtes jedoch auszuscheidenden Bieter(Arbeits-)gemeinschaften an den EuGHRechtssatz
Hinweis auf E v 08.03.01, B707/00.
Entgegen der Auffassung des mitbeteiligten Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kommt es nicht darauf an, daß sich das BVA mit dem von ihm angenommenen Ausscheidungsgrund inhaltlich auseinandergesetzt hat, sondern nur darauf, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, daß die zur Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen in einem kontradiktorischen Verfahren zu berufende Behörde im Effekt Entscheidungen des Auftraggebers substituiert, indem sie - wie im vorliegenden Fall - einen vom Auftraggeber nicht wahrgenommenen Ausscheidungsgrund von Amts wegen aufgreift.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Rechtsschutz, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B485.2001Dokumentnummer
JFR_09989388_01B00485_2_01