RS Vfgh 2001/6/12 B485/01 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
BundesvergabeG §52
BundesvergabeG §115
EG Art234
Richtlinie des Rates vom 21.12.89. 89/665/EWG, zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentl Liefer- und Bauaufträge Art1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage der Frage der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens (in einem Vergabeverfahren betreffend Aufbau eines chipkartenbasierten EDV-Systems) über Antrag der vom Auftraggeber faktisch nicht ausgeschiedenen, nach Ansicht des Bundesvergabeamtes jedoch auszuscheidenden Bieter(Arbeits-)gemeinschaften an den EuGH

Rechtssatz

Hinweis auf E v 08.03.01, B707/00.

Entgegen der Auffassung des mitbeteiligten Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kommt es nicht darauf an, daß sich das BVA mit dem von ihm angenommenen Ausscheidungsgrund inhaltlich auseinandergesetzt hat, sondern nur darauf, ob es gemeinschaftsrechtlich zulässig ist, daß die zur Überprüfung von Auftraggeberentscheidungen in einem kontradiktorischen Verfahren zu berufende Behörde im Effekt Entscheidungen des Auftraggebers substituiert, indem sie - wie im vorliegenden Fall - einen vom Auftraggeber nicht wahrgenommenen Ausscheidungsgrund von Amts wegen aufgreift.

Entscheidungstexte

  • B 485/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.06.2001 B 485/01 ua

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, EU-Recht Richtlinie, EU-Recht, Rechtsschutz, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B485.2001

Dokumentnummer

JFR_09989388_01B00485_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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