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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §18 Abs1;Rechtssatz
Jeder, der eine Ware als Verzehrprodukt in Verkehr bringt, hat dafür einzustehen, dass diese angemeldet und nicht untersagt wurde. Daraus resultiert die Pflicht desjenigen, der nicht selbst angemeldet hat, zur Einrichtung eines Kontrollsystems, das gewährleistet, dass nicht Waren als Verzehrprodukte ohne Anmeldung bzw entgegen einer Untersagung in Verkehr gebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100053.X05Im RIS seit
28.11.2000