RS Vwgh 2000/10/9 2000/10/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH zu dem § 44 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 gleich lautenden Regelungen ist die Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit (der Erlassung) eines Entfernungsauftrages oder Wiederherstellungsauftrages ohne Bedeutung (Hinweis E 22.3.1999, 98/10/0414, E 17.3.1997, 96/10/0077, und E 9.9.1996, 94/10/0003; zur Frage der Auswirkungen der Anhängigkeit eines Bewilligungsverfahrens auf die Vollstreckung eines Entfernungsauftrages vgl zusammenfassend das E 27.3.2000, 99/10/0261). Im Beschwerdefall bestand somit kein Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, weil die Erlassung eines Auftrages nach § 44 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 nicht von der nachträglichen Erteilung einer Bewilligung oder deren Voraussetzungen abhängig war. Eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG liegt bei der hier gegebenen Rechtslage nicht vor; schon deshalb wäre eine Aussetzung des Verfahrens verfehlt gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100147.X03

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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