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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §50 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000Rechtssatz
Die Kosten all jener Maßnahmen, die erforderlich sind, um das fortwährende Funktionieren des Schulbetriebes vom sachlichen Substrat her zu gewährleisten, sind der INSTANDHALTUNG DER SCHULLIEGENSCHAFTEN zu subsumieren. Sanierungsaufwendungen dienen der Instandhaltung der Schulliegenschaften (Hinweis E 7.9.1998, 98/10/0236). In Ansehung der Zuordnung von Sanierungsaufwendungen zum laufenden Schulerhaltungsaufwand ist es daher ohne Belang, ob eine ERNEUERUNG VON SCHULLIEGENSCHAFTEN begrifflich in Betracht komme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X02Im RIS seit
18.06.2001