RS Vwgh 2000/10/9 2000/10/0118

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

80/03 Weinrecht

Norm

WeinG 1999 §11 Abs1 Z2;
WeinG 1999 §11 Abs2 Z2;
WeinG 1999 §12 Abs6;
WeinG 1999 §31 Abs1;
WeinG 1999 Anl2;
WeinG FormularV 1995 Anl6;

Rechtssatz

Ein durch eine Mostwäger-Bestätigung belegtes Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW zählt zu den in § 31 Abs 1 WeinG 1999 angesprochenen ANFORDERUNGEN AN EINEN QUALITÄTSWEIN GEMÄß § 10 UND § 11, die erfüllt sein müssen, damit die staatliche Prüfnummer erteilt werden kann. Für das Inverkehrbringen eines Weins mit der Bezeichnung AUSLESE müssen daher zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss eine Mostwäger-Bestätigung über eine Lesegradation von mindestens 21 Grad KMW vorliegen; zum anderen darf auch die Untersuchung nach Anlage 2 WeinG 1999 kein geringeres Mostgewicht ergeben. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, kommt die Erteilung einer Prüfnummer nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100118.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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