Index
80/03 WeinrechtNorm
WeinG 1999 §11 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein durch eine Mostwäger-Bestätigung belegtes Mostgewicht von mindestens 21 Grad KMW zählt zu den in § 31 Abs 1 WeinG 1999 angesprochenen ANFORDERUNGEN AN EINEN QUALITÄTSWEIN GEMÄß § 10 UND § 11, die erfüllt sein müssen, damit die staatliche Prüfnummer erteilt werden kann. Für das Inverkehrbringen eines Weins mit der Bezeichnung AUSLESE müssen daher zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss eine Mostwäger-Bestätigung über eine Lesegradation von mindestens 21 Grad KMW vorliegen; zum anderen darf auch die Untersuchung nach Anlage 2 WeinG 1999 kein geringeres Mostgewicht ergeben. Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, kommt die Erteilung einer Prüfnummer nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100118.X01Im RIS seit
21.12.2000