RS Vfgh 2001/6/12 B917/00

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Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0015 Unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
Wr DienstO 1994 §74a, §74b, §74c idF LGBl 34/1999
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §17 idF LGBl 40/1999
Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 §7a idF LGBl 40/1999

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die besoldungsrechtliche Einstufung und Festsetzung des Vorrückungsstichtages eines Mitglieds des Wr Unabhängigen Verwaltungssenates; keine Bedenken gegen die betreffenden besoldungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf den Gleichheitssatz; verhältnismäßig weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Pensionsrechtes; Einrichtung des Dienstrechtssenates als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG gerechtfertigt

Rechtssatz

Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, bei der Regelung der Besoldung der UVS-Mitglieder nach dem Lebensalter zu differenzieren. Dass §7a Wr Verwaltungssenat-DienstrechtsG 1995 auch nicht nach dem Dienstalter differenziere, trifft schon insofern nicht zu, als gemäß §7a Z5 litb leg cit das Mitglied des UVS grundsätzlich nach zwei Jahren, die es in einer Gehaltsstufe (des Schemas UVS) verbracht hat, in die nächst höhere Gehaltsstufe vorrückt.

Dem Gesetzgeber ist bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie Pensionsrecht) derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl etwa VfSlg 11193/1986, 12154/1989). Insbesondere liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg 9607/1983).

Der Dienstrechtssenat der Gemeinde Wien entspricht der Vorstellung des Verfassungsgesetzgebers im Sinne des Art133 Z4 B-VG insoweit, als es sich dabei um eine Behörde handelt, der in bestimmten Angelegenheiten des Dienstrechtes der Beamten der Gemeinde Wien als Berufungsinstanz die nachprüfende Kontrolle anstelle des Verwaltungsgerichtshofes auf dem Gebiet des Dienstrechtes übertragen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Kollegialbehörde, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B917.2000

Dokumentnummer

JFR_09989388_00B00917_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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