RS Vwgh 2000/10/9 98/10/0338

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Veröffentlicht am 09.10.2000
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000

Rechtssatz

Nach § 51 Abs 3 OÖ PSchOG 1992 hat der Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung die Wirkung, dass die - nach der Schulsitzgemeinde zuständige - Bezirksverwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge ermächtigt ist. Diese Ermächtigung besteht unabhängig davon, ob die beeinspruchte Zahlungsaufforderung zurückgenommen oder durch eine andere ersetzt worden ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch keineswegs an die in der Zahlungsaufforderung bekannt gegebene Kopfquote in dem Sinne gebunden, dass keine höhere Kopfquote festgesetzt werden dürfte als in der Zahlungsaufforderung. Vielmehr hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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