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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1992 §51 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/10/0337 E 9. Oktober 2000Rechtssatz
Nach § 51 Abs 3 OÖ PSchOG 1992 hat der Einspruch gegen eine Zahlungsaufforderung die Wirkung, dass die - nach der Schulsitzgemeinde zuständige - Bezirksverwaltungsbehörde zur bescheidmäßigen Festsetzung der laufenden Schulerhaltungsbeiträge ermächtigt ist. Diese Ermächtigung besteht unabhängig davon, ob die beeinspruchte Zahlungsaufforderung zurückgenommen oder durch eine andere ersetzt worden ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist auch keineswegs an die in der Zahlungsaufforderung bekannt gegebene Kopfquote in dem Sinne gebunden, dass keine höhere Kopfquote festgesetzt werden dürfte als in der Zahlungsaufforderung. Vielmehr hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des von ihr festgestellten Sachverhaltes festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100338.X01Im RIS seit
18.06.2001