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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/01/1069 E 21. April 1999 RS 4 (hier ohne Bezugnahme auf die §§ 16 und 17 StbG 1985)Stammrechtssatz
In § 11 StbG 1985 wird nur umschrieben, von welchen Kriterien sich die Behörde bei Übung des ihr nach § 10 Abs 1 StbG 1985 eingeräumten Ermessens leiten zu lassen hat. Bei gesetzeskonformer Vollziehung ist demnach zuerst zu prüfen, ob die in § 10 Abs 1 Z 1 bis 8 StbG 1985 aufgestellten Einbürgerungserfordernisse erfüllt sind. Steht dies fest, liegt es sodann in dem durch § 11 StbG 1985 determinierten Ermessen der Behörde, dem Verleihungsansuchen zu entsprechen oder nicht. Liegt hingegen auch nur ein Einbürgerungserfordernis nicht vor, kommt eine Ermessensübung nach § 11 StbG 1985 gar nicht in Betracht (Hinweis E 13.5.1998, 97/01/0242). Ebenso wenig spielt diese Bestimmung im Rahmen der Erstreckungstatbestände der §§ 16 und 17 StbG 1985 eine Rolle, weil im Fall der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bezugsperson und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 StbG 1985 bezüglich des Erstreckungswerbers ein Rechtsanspruch auf die Erstreckung der Verleihung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010629.X01Im RIS seit
23.01.2001