RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0200

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;

Rechtssatz

Stimmt das Datum der Zustellung, das mittels Eingangsstempel auf der vorgelegten Kopie des bekämpften Bescheides vermerkt wurde, mit dem Datum auf dem von der Behörde in Kopie vorgelegten Rückschein überein, kann ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden (Hinweis B VS 24.11.1998, 96/08/0406).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X01

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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