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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Stimmt das Datum der Zustellung, das mittels Eingangsstempel auf der vorgelegten Kopie des bekämpften Bescheides vermerkt wurde, mit dem Datum auf dem von der Behörde in Kopie vorgelegten Rückschein überein, kann ein bloßes Versehen bei der Angabe des Zustelldatums ausgeschlossen werden (Hinweis B VS 24.11.1998, 96/08/0406).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X01Im RIS seit
05.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013