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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §52 lita Z6d;Rechtssatz
Wenn die Behörde den Tatort mit einer Wegstrecke (hier: "entlang des Zirlerberges") umschrieben hat, entspricht dies bei der Übertretung nach § 52 lit a Z 6d StVO (Nichtbeachtung des Verbotszeichens "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger") - welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodass als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahr-)strecke in Betracht kommt - den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 20.3.1996, 96/03/0040 und E 26.1.2000 98/03/0089, betreffend Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030146.X02Im RIS seit
12.06.2001