RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0146

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z6d;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn die Behörde den Tatort mit einer Wegstrecke (hier: "entlang des Zirlerberges") umschrieben hat, entspricht dies bei der Übertretung nach § 52 lit a Z 6d StVO (Nichtbeachtung des Verbotszeichens "Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger") - welche nur während der Fahrt begangen werden kann, sodass als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahr-)strecke in Betracht kommt - den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG (Hinweis E 20.3.1996, 96/03/0040 und E 26.1.2000 98/03/0089, betreffend Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030146.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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