RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs5;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00

Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 20.12.1996, 96/02/0296, hat der VwGH ausgesprochen, dass ein als Telefax eingebrachtes schriftliches Anbringen, das außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt,dann fristgerecht eingebracht ist, wenn die Behörde ihr Telefax außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit hält. Diese Ansicht stützte sich aber auf § 13 Abs. 5 AVG in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998, in welchem der letzte Satz des § 13 Abs. 5 AVG in seiner geltenden Fassung noch fehlte. In Ansehung des nunmehr vom Gesetzgeber erlassenen letzten Satzes des § 13 Abs. 5 AVG ist für die Auffassung, ein bei einem betriebsbereiten Telefaxgerät außerhalb der Amtsstunden eingebrachtes Anbringen gelte nicht erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt, kein Raum mehr gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X05

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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