RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0083

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Meldungsleger hat bestätigt, dass er das Mundstück des Alkomaten nach jedem Blasversuch des Beschuldigten abgenommen und nach Aufscheinen der Anzeige BLAS am Display des Gerätes wieder auf den Schlauch aufgesetzt hat; aus dieser Vorgangsweise kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass das Mundstück nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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