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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Meldungsleger hat bestätigt, dass er das Mundstück des Alkomaten nach jedem Blasversuch des Beschuldigten abgenommen und nach Aufscheinen der Anzeige BLAS am Display des Gerätes wieder auf den Schlauch aufgesetzt hat; aus dieser Vorgangsweise kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass das Mundstück nicht ordnungsgemäß funktioniert habe.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X04Im RIS seit
12.06.2001