RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0172

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Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

In einem Fall wie dem vorliegenden (Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen) kommt es hinsichtlich der Tatzeit nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (Hinweis E vom 11. Juli 1990, Zl 90/03/0110).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030172.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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