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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker, der ein Fahrzeug lenkt, dabei angehalten wird und nach Beendigung des Lenkens an Ort und Stelle einer Atemalkoholuntersuchung unterzogen werden soll, muss entsprechend § 5 Abs 2 erster Satz StVO nicht in Verdacht stehen, das Fahrzeug IN EINEM DURCH ALKOHOL BEEINTRÄCHTIGTEN ZUSTAND gelenkt zu haben (Hinweis E vom 4. Oktober 1996, Zl 96/02/0436).
Schlagworte
Lenken oder Inbetriebnehmen eines KraftfahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030083.X01Im RIS seit
12.06.2001