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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs4 Z1 idF 1998/I/124;Rechtssatz
Besonders guten Deutschkenntnissen kommt im Rahmen der zu beurteilenden nachhaltigen persönlichen Integration Bedeutung zu. Dass der betreffende Fremde schon derzeit über derartige besonders gute Deutschkenntnisse verfüge, behauptet er jedoch nicht. Im Übrigen (und vor allem) ist jedoch zu beachten, dass die 1992 bzw 1996 vom Fremden begangenen strafbaren Handlungen insbesondere auf seine Unkenntnis des österreichischen Rechtssystems und der deutschen Sprache zurückzuführen gewesen seien. Im Hinblick auf die seit Begehung der letzten strafbaren Handlung verstrichene Zeitspanne (rund 3 1/2 Jahre) verbietet sich angesichts dieser Ausführungen die Annahme "nachhaltiger persönlicher Integration".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010015.X06Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008