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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Was das von der Beschwerde (erkennbar) kritisierte Fehlen der Möglichkeit einer Abmahnung nach § 21 VStG betrifft, ist auf das E des VfGH vom 15. März 2000, G 211/98, hinzuweisen, mit dem die Wortfolge § 21 UND in § 100 Abs 5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und damit der Kritik Rechnung getragen wurde; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2000 in Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030172.X05Im RIS seit
12.06.2001