RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
StVO 1960 §100 Abs5;
VStG §21;

Rechtssatz

Was das von der Beschwerde (erkennbar) kritisierte Fehlen der Möglichkeit einer Abmahnung nach § 21 VStG betrifft, ist auf das E des VfGH vom 15. März 2000, G 211/98, hinzuweisen, mit dem die Wortfolge § 21 UND in § 100 Abs 5 StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben und damit der Kritik Rechnung getragen wurde; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2000 in Kraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030172.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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