RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat sich in der Berufung darauf berufen, dass für den Betrieb einer näher bezeichneten KG ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt worden sei, dessen Verantwortlichkeit auch Verwaltungsübertretungen nach dem KFG umfasse. Der Beschuldigte hat zwar in dem die gegenständliche Tat betreffenden Verwaltungsstrafverfahren nicht den Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegt; er hat jedoch in einem anderen Verfahren, welches bei der belangten Behörde gegen ihn anhängig war, den Nachweis der Zustimmung zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG INSBESONDERE FÜR DEN BEREICH DES KFG (§ 103 KFG)... für das Unternehmen der KG vorgelegt. Bei dieser Sachlage hätte die belangten Behörde die Frage der wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten noch nicht abschließend im verneinenden Sinne beurteilen dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorlage eines Zustimmungsnachweises in einem anderen Verfahren der selben Behörde für sich allein genügt, um die Berufung auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten zu rechtfertigen; selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre es im Sinne des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 25 Abs 2 VStG und § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG) Aufgabe der belangten Behörde gewesen, sich - etwa durch entsprechendes Befragen des Beschuldigten-Klarheit darüber zu verschaffen, ob die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der vom Beschuldigten behaupteten Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gegeben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030097.X01

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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