RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13;
AVG §33 Abs3;

Beachte

Siehe jedoch E VfGH 26.6.2000, B 460/00

Rechtssatz

Der VfGH hat in seinem E vom 26.6.2000, B 460/00, bei seinem Hinweis auf die aus gesetzessystematischer Sicht bedeutsame Sonderregelung für den Postenlauf in § 33 Abs. 3 AVG nicht berücksichtigt, dass eben nur aufgrund dieser Bestimmung lediglich in den davon erfassten Fällen das Einlangen einer Berufung bei der Einbringungsstelle nach Ablauf der Berufungsfrist dann nicht als verspätet gilt, wenn die Berufung gemäß den hiefür aufgestellten Voraussetzungen bei der Post vor Ablauf der Berufungsfrist eingebracht wird (Hinweis Punkt 2.2 des hg. E 5.7.2000, 2000/03/0152). Es erscheint somit nicht überzeugend, im Hinblick auf diese Sonderregelung generell - somit auch in ihr nicht subsumierbaren Fällen (dazu zählt unter anderem § 13 Abs. 5 letzter Satz AVG, den auch der VfGH nicht dem § 33 Abs. 3 leg. cit. zugeordnet hat) - ein Auseinanderfallen zwischen dem "Einbringen" und dem "Einlangen" einer Berufung anzunehmen, würde dies doch die nach § 33 Abs. 3 leg. cit. gegebene Ausnahme zur Regel machen. Schon von daher versagt die vom VfGH vorgenommene Umdeutung des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0146.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030200.X04

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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