RS Vwgh 2000/10/11 2000/03/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist gemäß § 66 Abs 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die hinsichtlich der Tatumschreibung dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftende Mangelhaftigkeit, die auf einen offensichtlichen Irrtum zurückzuführen war, zu beseitigen (Hinweis E 18.9.1996, 96/03/0062). Die belangte Behörde durfte demnach den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis in der Form berichtigen, dass das Wort SATTELKRAFTFAHRZEUGES durch das Wort LASTKRAFTWAGENZUGES ersetzt wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030234.X02

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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